Art. 1 § 25 DV-StAG Interne Formblätter

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt. Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. Paragraph 64, Absatz 4, Geo. bleibt unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt. Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. Paragraph 64, Absatz 4, Geo. bleibt unberührt.

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