§ 25 GO-BR Eingaben an den Bundesrat

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie inauf der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegenWebsite des Parlaments zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
  3. (3)Absatz 3,Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.
  4. (4)Absatz 4,Während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Für den Inhalt der Stellungnahmen sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.

Stand vor dem 14.07.2024

In Kraft vom 01.07.1988 bis 14.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie inauf der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegenWebsite des Parlaments zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
  3. (3)Absatz 3,Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.
  4. (4)Absatz 4,Während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Für den Inhalt der Stellungnahmen sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.

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