§ 22 GO-BR Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999

Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999

Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

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