Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. Nr. 635/1994, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1994,, außer Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 2 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bu... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 179 des Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Paragraph 7, in Verbindung mit Par... mehr lesen...
Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu er... mehr lesen...
Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beim Patentamt ist ein Schutzzertifikatsregister zu führen; es hat die Registernummer, den Namen und die Anschrift des Inhabers des Schutzzertifikats und gegebenenfalls seines Vertreters, die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.(2)Absatz 2,Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schut... mehr lesen...
Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, werden vom Österreichischen Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate erteilt. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...
§ 21. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, wird wie folgt geändert:Paragraph 21, Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, wird wie folgt geändert: mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 12... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 sowie hinsichtlich § 13 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46... mehr lesen...
Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, erforderlichen Berechtigungen zu beantragen. Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, erforderlichen Berechtigungen zu beantragen. mehr lesen...
Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesells... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des Paragraph 5,,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind,... mehr lesen...
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung richtet sich nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Die Gesellschaft hat einen Auf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellsch... mehr lesen...
Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewäh... mehr lesen...
Die Gesellschaft sowie Unternehmen, die im Alleineigentum der Gesellschaft stehen, sind als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig. mehr lesen...
Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesminist... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 19961.Ziffer einsdem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich „Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Vo... mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin fü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.(2)Absatz 2,Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT).(2)Absatz 2,IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere1.Zif... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(3)Absatz 3,Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1997 über eine aufrechte Bewilli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn ein arbeitsmedizinisches Zentrum seine Tätigkeit auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben beschränkt, gelten folgende Abweichungen:1.Ziffer einsAbweichend von § 4 Abs. 3 ist kein Laborraum und kein Raum für funktionsanalytische Untersuchungen erforderlich.Abweic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie über die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.(2)Absatz 2,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage, Körpergrö... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den im arbeitsmedizinischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.(2)Absatz 2,Den Arbeitsmediziner/innen müssen geeignete und entsprechend ausgestattete Räume für Untersuchungen zur Verfügung stehen.(3)Absatz 3,Das arbeitsmedizinische... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.(2)Absatz 2,Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Telefondienst oder Ablage verrichten.(3)Absatz 3,Hilfspersonal ist in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß § 79 Abs. 2 ASchG übertragen sein, der/die eine arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 20 St... mehr lesen...
Anl. 2 AEV Laboratorien seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen anAnforderungen an Einleitungen in einEinleitungen in Fließgewässereine öffentliche Kanalisation A.2 AnorganischeParameter 1.Antimon0,5 mg/l0,5 mg/l ber. als Sb 2.Mangan1,0 mg/ldurch absetzbare ber. als Mn Stoffe begrenzt3.Molybdän5,0 mg/l5,0 mg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A gilt als eingehalten, wenn ... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in... mehr lesen...
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A so... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserr... mehr lesen...
Anl. 2 AEV Tierkörperverwertung seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph einsI)römisch eins)II)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in einFließgewässerAnforderungen an Einleitungen in ein, FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA.1Allgemeine Parameter 1.Zif... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 3, Nr. 5 sowie Nr. 8 bis 14 d... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ... mehr lesen...
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die ParameterAmmonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleit... mehr lesen...
1.Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5a.Litera aVermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch–Strichaufzählungmöglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;–StrichaufzählungErfassung und Behandlung von Emiss... mehr lesen...
I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in einFließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen anEinleitungen in eineÖffentliche KanalisationD.1 Allgemeine Parameter Temperatur30 ºC35 ºC FischeitoxizitätGF,Ei a)4keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge Abfiltrierbare Stoffeb)50 mg/... mehr lesen...
Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerA 1 Allgemeine Parameter Temperatur30 ºC Fischeitoxizität GF,Eia) mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 201... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlag... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E, ... mehr lesen...
Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesam... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten1.Ziffer einsAufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus... mehr lesen...
Anl. 6 AEV Glasindustrie seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medi... mehr lesen...
1.Ziffer einsVersilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen);2.Ziffer 2Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationD.1 Allgemeine Parameter Te... mehr lesen...
1.Ziffer einsChemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien I)römisch eins)II)römisch zwei... mehr lesen...
Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas. I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalis... mehr lesen...
1.Ziffer einsSatzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern;2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien I)römisch eins)... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsIE-Richtlinie;2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph e... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten1.Ziffer einsSatzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern oder2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter ... mehr lesen...
Anl. 2 AEV Wasseraufbereitung seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins I)römisch eins)II)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in einFließgewässerAnforderungen an Einleitungen in ein, FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA.1Allgemeine Parameter 1.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen der Abwasserparameter Nr. 2 oder 3 sowie Nr. 5 bis 23 de... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergi... mehr lesen...
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die ParameterArsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cad... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Absa... mehr lesen...
I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA.1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 ºC35 ºC2.Fischeitoxizität GF,Ei< 2keine Beeinträchtigungen a) der biologischen Abbauvorgänge3.Abfiltrierb.30 mg/... mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Beha... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 ... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ... mehr lesen...
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleit... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 200... mehr lesen...
Vor dem 1. Juli 1997 gebaute Container müssen den Vorschriften dieses Gesetzes ab dem 1. Juli 1998 entsprechen. Auf zugelassene Container ist dieses Bundesgesetz ab seinem Inkrafttreten anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2,Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzu... mehr lesen...
Entspricht ein in Österreich zugelassener Container nicht den auf ihn anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den Eigentümer aufzufordern, binnen einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben1.Ziffer einsdie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,2.Ziffer 2die Organe und die in § 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Container in sicherem Zustand zu erhalten. Zugelassene Container sind einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist der Container zumindest durch eingehende Außen- und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen, die eine Gefahr ... mehr lesen...
Der Eigentümer hat erneut die Zulassung zu beantragen, wenn an einem zugelassenen Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche sich Änderungen der Bautechnik ergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann von einer neuerlichen Prüfung gemäß Anlage II des CSC od... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Art. II Abs. 1 CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß § 3 erfüllen.Der Bundesminis... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Baumusterzulassung hat der Hersteller, im übrigen der Antragsteller dafür zu sorgen, daß an jedem zugelassenen Container in unmittelbarer Nähe anderer amtlicher Zulassungsschilder ein Sicherheitszulassungsschild dauerhaft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht wird, an der e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Zulassungsantrag ist weiters beizufügen:1.Ziffer einseine Erklärung des Herstellers, worin dieser sich verpflichtet,a)Litera ajeden Container des betreffenden Baumusters, den die Zulassungsbehörde oder die in § 3 Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation prüfen möchte, hiefür zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.(2)Absatz 2,Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage II des CSC geprüft werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der An... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild g... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987. Als Beförde... mehr lesen...