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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 sowie Nr. 14 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen.
3.Ziffer 3 Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
4.Ziffer 4 Die Parameter Nr. 3, Nr. 5 bis 13, Nr. 16 und 17 sowie Nr. 19 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
5.Ziffer 5 Den Emissionswerten der Parameter Nr. 11, 16 und 17 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 11 oder 17 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt; für Parameter Nr. 16 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 sowie Nr. 14 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen.
3.Ziffer 3 Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
4.Ziffer 4 Die Parameter Nr. 3, Nr. 5 bis 13, Nr. 16 und 17 sowie Nr. 19 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
5.Ziffer 5 Den Emissionswerten der Parameter Nr. 11, 16 und 17 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 11 oder 17 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt; für Parameter Nr. 16 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
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