Anl. 2 AEV Wasseraufbereitung (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, Nr AEV Wasseraufbereitung seit 23.05.2019 weggefallen. 5 bis 13 und Nr. 15 bis 23 der Anlage A sind anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen; bei biologischer Behandlung des Abwassers ist der Parameter Ges. geb. Stickstoff anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Mischprobe zu bestimmen, die über einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden gezogen wird.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 sowie Nr. 14 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen.

3.Ziffer 3 Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

4.Ziffer 4 Die Parameter Nr. 3, Nr. 5 bis 13, Nr. 16 und 17 sowie Nr. 19 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

5.Ziffer 5 Den Emissionswerten der Parameter Nr. 11, 16 und 17 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 11 oder 17 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt; für Parameter Nr. 16 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

11

Mangan

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

16

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff

17

Gesamt-Phosphor

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 29.12.1996 bis 23.05.2019
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, Nr AEV Wasseraufbereitung seit 23.05.2019 weggefallen. 5 bis 13 und Nr. 15 bis 23 der Anlage A sind anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen; bei biologischer Behandlung des Abwassers ist der Parameter Ges. geb. Stickstoff anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Mischprobe zu bestimmen, die über einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden gezogen wird.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 sowie Nr. 14 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen.

3.Ziffer 3 Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

4.Ziffer 4 Die Parameter Nr. 3, Nr. 5 bis 13, Nr. 16 und 17 sowie Nr. 19 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

5.Ziffer 5 Den Emissionswerten der Parameter Nr. 11, 16 und 17 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 11 oder 17 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt; für Parameter Nr. 16 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

11

Mangan

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

16

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff

17

Gesamt-Phosphor

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

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