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Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Ammonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEVAmmonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Ammonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEVAmmonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.