§ 2 AEV Tierkörperverwertung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter

Ammonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEVAmmonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV

gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 29.12.1996 bis 23.05.2019

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter

Ammonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEVAmmonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV

gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.

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