§ 2 AEV Tierkörperverwertung

AEV Tierkörperverwertung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter

Ammonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEVAmmonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV

gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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