Gesamte Rechtsvorschrift AEV Tierkörperverwertung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

AEV Tierkörperverwertung
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Tierkörperverwertung


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsThermisches Behandeln von
      1. a)Litera averendeten, totgeborenen oder ungeborenen Tieren sowie von getöteten Tieren, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden,
      2. b)Litera bTierkörperteilen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und sonstigen Teilen von Tieren,
      3. c)Litera cErzeugnissen, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (insbesondere Fleisch, Eier, Milch) hergestellt wurden,
      entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanlagen (RGBl. Nr. 241/1919 idF des BGBl. Nr. 660/1977);entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanlagen (RGBl. Nr. 241 aus 1919, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977,);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Tier-, Knochen-, Blut-, Borsten- oder Federmehl aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1;Herstellen von Tier-, Knochen-, Blut-, Borsten- oder Federmehl aus thermisch behandelten Materialien gemäß Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von technischen Fetten oder sonstigen technischen Produkten aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1;Herstellen von technischen Fetten oder sonstigen technischen Produkten aus thermisch behandelten Materialien gemäß Ziffer eins,;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (§ 4 Abs. 2 Z 3.1 AAEV),Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus Schlachtbetrieben oder fleischverarbeitenden Betrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),Abwasser aus Schlachtbetrieben oder fleischverarbeitenden Betrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 3, AAEV),
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsWeitestgehende Verkürzung der Zeitspanne zwischen Anlieferung und Verarbeitung der Rohware; bevorzugter Einsatz kontinuierlicher Verarbeitungsverfahren; Sicherstellung einer zeitlich durchgehenden Kühl-Lagerung der Rohware (insbes. Schlachtabfälle und Blut) bei Temperaturen von nicht größer als 10 ºC vom Zeitpunkt des Anfalles bis zur Verarbeitung (§ 12 Fleischhygieneverordnung BGBl. Nr. 280/1983, § 34 Abs. 1 Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 395/1994, § 5 Kaninchenfleischverordnung BGBl. Nr. 401/1994, § 18 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 404/1994).Weitestgehende Verkürzung der Zeitspanne zwischen Anlieferung und Verarbeitung der Rohware; bevorzugter Einsatz kontinuierlicher Verarbeitungsverfahren; Sicherstellung einer zeitlich durchgehenden Kühl-Lagerung der Rohware (insbes. Schlachtabfälle und Blut) bei Temperaturen von nicht größer als 10 ºC vom Zeitpunkt des Anfalles bis zur Verarbeitung (Paragraph 12, Fleischhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, Paragraph 34, Absatz eins, Fleischuntersuchungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, Paragraph 5, Kaninchenfleischverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994,, Paragraph 18, Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,).
    2. 2.Ziffer 2Weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Konservierungschemikalien zur Verzögerung oder Verhinderung unkontrollierter Zersetzungsvorgänge in der angelieferten Rohware.
    3. 3.Ziffer 3Sofern unter Anwendung gesetzlicher Bestimmungen zulässig Rücknahme von Reinigungswasser der unreinen Seite in den Produktionsprozeß.
    4. 4.Ziffer 4Thermische Desinfektion von Abwasser gemäß Z 3, wenn eine Rücknahme in die Produktion nicht möglich ist.Thermische Desinfektion von Abwasser gemäß Ziffer 3,, wenn eine Rücknahme in die Produktion nicht möglich ist.
    5. 5.Ziffer 5Bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren bei der Brüdenbehandlung; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren.
    6. 6.Ziffer 6Bevorzugter Einsatz mechanischer Entfettungsverfahren; bei chemischer Entfettung Kreislaufführung der Extraktionsmittel.
    7. 7.Ziffer 7Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel bei der chemischen Entfettung.
    8. 8.Ziffer 8Verzicht auf den Einsatz von Desodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden.
    9. 9.Ziffer 9Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten.
    10. 10.Ziffer 10Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger).
    11. 11.Ziffer 11Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern.
    12. 12.Ziffer 12Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren.
    13. 13.Ziffer 13Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB zur Stickstoffentfernung durch Ammoniakabtrennung aus den Kochbrüden mittels Strippung) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
    14. 14.Ziffer 14Soweit auf Grund der eingesetzten Verarbeitungstechnologie möglich Rücknahme von Sterilisatorabläufen sowie von Schlämmen aus der mechanischen oder biologischen Abwasserreinigung in den Verarbeitungsprozeß.
    15. 15.Ziffer 15Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden, nicht gemäß Z 14 verwertbaren Schlämmen als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden, nicht gemäß Ziffer 14, verwertbaren Schlämmen als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Tierkörperverwertung


Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter

Ammonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEVAmmonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV

gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.

§ 3 AEV Tierkörperverwertung


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Tierkörperverwertung


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 3, Nr. 5 sowie Nr. 8 bis 14 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden, wobei der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden darf.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Beim Parameter Gesamt-Phosphor gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert gemäß Anlage A.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder Nr. 8 bis 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder Nr. 8 bis 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt-Phosphor gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt-Phosphor gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Tierkörperverwertung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 14 und Anlage A Fußnote d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 14 und Anlage A Fußnote d) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Tierkörperverwertung


Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in ein, Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 2 AEV Tierkörperverwertung (weggefallen)


Anl. 2 AEV Tierkörperverwertung seit 23.05.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten