Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Ammonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEVAmmonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
| Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins | |||
I)römisch eins) | II)römisch zwei) | ||
Anforderungen an Einleitungen in ein | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
A.1 | Allgemeine Parameter |
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