Art. 1 § 7 BRZ GmbH Überleitung der Bediensteten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996
    1. 1.Ziffer einsdem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich „Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Voranschlags- und -Rechnungsadministration oder der Amtswirtschaftsstelle zugewiesen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2dem Personalstand der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker, Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,dem Personalstand der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker, Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,
    sind ab 1. Jänner 1997 Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  2. (2)Absatz 2,Sonstige Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, oder
    2. 2.Ziffer 2der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzender Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen
    können durch Dienstgebererklärung bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  3. (3)Absatz 3,Beamte,
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Abs. 1 Z 1 angeführten Bereiche angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.des Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bereiche angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.
    2. 2.Ziffer 2des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, können bis längstens 31. Dezember 1997 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen.
    3. 3.Ziffer 3der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zuzuweisen.der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Allen in den Abs. 1 bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.Allen in den Absatz eins bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die im Abs. 3 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Die im Absatz 3, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6,Für die im Abs. 3 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.Für die im Absatz 3, genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
  7. (7)Absatz 7,Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.Bedienstete, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
  8. (8)Absatz 8,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Absatz eins, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  9. (9)Absatz 9,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  10. (10)Absatz 10,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.
  11. (11)Absatz 11,Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  12. (12)Absatz 12,Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
  13. (13)Absatz 13,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
  14. (14)Absatz 14,Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996
    1. 1.Ziffer einsdem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich „Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Voranschlags- und -Rechnungsadministration oder der Amtswirtschaftsstelle zugewiesen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2dem Personalstand der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker, Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,dem Personalstand der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker, Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,
    sind ab 1. Jänner 1997 Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  2. (2)Absatz 2,Sonstige Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, oder
    2. 2.Ziffer 2der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzender Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen
    können durch Dienstgebererklärung bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  3. (3)Absatz 3,Beamte,
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Abs. 1 Z 1 angeführten Bereiche angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.des Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bereiche angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.
    2. 2.Ziffer 2des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, können bis längstens 31. Dezember 1997 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen.
    3. 3.Ziffer 3der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zuzuweisen.der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Allen in den Abs. 1 bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.Allen in den Absatz eins bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die im Abs. 3 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Die im Absatz 3, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6,Für die im Abs. 3 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.Für die im Absatz 3, genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
  7. (7)Absatz 7,Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.Bedienstete, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
  8. (8)Absatz 8,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Absatz eins, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  9. (9)Absatz 9,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  10. (10)Absatz 10,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.
  11. (11)Absatz 11,Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  12. (12)Absatz 12,Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
  13. (13)Absatz 13,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
  14. (14)Absatz 14,Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.

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