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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 8 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Parameter Nr. 3, Nr. 6 und 7 sowie Nr. 9 bis 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Der Emissionsbegrenzung des Parameter Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 8 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Parameter Nr. 3, Nr. 6 und 7 sowie Nr. 9 bis 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Der Emissionsbegrenzung des Parameter Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
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