§ 13 CSG Strafbestimmungen

Containersicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Strafbestimmungen

§ 13. (1) WerParagraph 13, (1) Wer

  1. 1.Ziffer einsein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
  2. 2.Ziffer 2entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen Paragraph 6, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,
  3. 3.Ziffer 3als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,als Eigentümer (Artikel römisch zwei, Absatz 10, CSC) einen Container entgegen Paragraph 8, nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zuwiderhandelt,
  4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Container befördert,
  5. 5.Ziffer 5einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 10, getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
  6. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen Paragraph 6, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,
    3. 3.Ziffer 3als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,als Eigentümer (Artikel römisch zwei, Absatz 10, CSC) einen Container entgegen Paragraph 8, nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Container befördert,
    5. 5.Ziffer 5einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 10, getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  7. (2)Absatz 2,Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, bilden, können nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.
  8. (3)Absatz 3,Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
    1. 1.Ziffer einsden Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;
    2. 2.Ziffer 2den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  1. (2)Absatz 2,Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, bilden, können nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.
  2. (3)Absatz 3,Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
    1. 1.Ziffer einsden Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;
    2. 2.Ziffer 2den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2001
Strafbestimmungen

§ 13. (1) WerParagraph 13, (1) Wer

  1. 1.Ziffer einsein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
  2. 2.Ziffer 2entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen Paragraph 6, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,
  3. 3.Ziffer 3als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,als Eigentümer (Artikel römisch zwei, Absatz 10, CSC) einen Container entgegen Paragraph 8, nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zuwiderhandelt,
  4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Container befördert,
  5. 5.Ziffer 5einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 10, getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
  6. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen Paragraph 6, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,
    3. 3.Ziffer 3als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,als Eigentümer (Artikel römisch zwei, Absatz 10, CSC) einen Container entgegen Paragraph 8, nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Container befördert,
    5. 5.Ziffer 5einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 10, getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  7. (2)Absatz 2,Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, bilden, können nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.
  8. (3)Absatz 3,Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
    1. 1.Ziffer einsden Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;
    2. 2.Ziffer 2den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  1. (2)Absatz 2,Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, bilden, können nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.
  2. (3)Absatz 3,Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
    1. 1.Ziffer einsden Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;
    2. 2.Ziffer 2den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.

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