§ 10 CSG Kontrolle

CSG - Containersicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben
    1. 1.Ziffer einsdie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,
    2. 2.Ziffer 2die Organe und die in § 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei unddie Organe und die in Paragraph 38, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei und
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. 4.Ziffer 4die Zollorgane und die Organe der Zollwache
    die Einhaltung der Bestimmungen des § 9 zu überwachen und Verstöße der Behörde anzuzeigen.die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 9, zu überwachen und Verstöße der Behörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Kontrollen anläßlich des Einbringens eines Containers in das Bundesgebiet kann von einer Anzeige abgesehen werden, wenn der beanstandete Container unverzüglich wieder in das Ausland verbracht wird.
  3. (3)Absatz 3,Werden im Falle des § 9 Abs. 1 die Mängel nicht umgehend behoben, haben die Kontrollorgane die unbedingt notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Von diesen sowie bei Zweifeln über Art und Ausmaß der Gefahr ist unverzüglich die Behörde zu verständigen, die mit Bescheid über das weitere Vorgehen abspricht, insbesondere ob und wie der Container stillzulegen ist, ob und unter welchen Auflagen eine Stillegung durch die Kontrollorgane aufgehoben wird und gegebenenfalls, was mit der Ladung des Containers zu geschehen hat. Mit Erlassen des Bescheides treten die Anordnungen der Kontrollorgane außer Kraft. Rechtsmittel gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Führer des Beförderungsmittels gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.Werden im Falle des Paragraph 9, Absatz eins, die Mängel nicht umgehend behoben, haben die Kontrollorgane die unbedingt notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Von diesen sowie bei Zweifeln über Art und Ausmaß der Gefahr ist unverzüglich die Behörde zu verständigen, die mit Bescheid über das weitere Vorgehen abspricht, insbesondere ob und wie der Container stillzulegen ist, ob und unter welchen Auflagen eine Stillegung durch die Kontrollorgane aufgehoben wird und gegebenenfalls, was mit der Ladung des Containers zu geschehen hat. Mit Erlassen des Bescheides treten die Anordnungen der Kontrollorgane außer Kraft. Rechtsmittel gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Führer des Beförderungsmittels gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4,Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß § 6 zugelassener Container Mängel im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen. Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß § 11, andernfalls gemäß Art. VI Abs. 2 CSC vorzugehen.Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß Paragraph 6, zugelassener Container Mängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen. Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß Paragraph 11,, andernfalls gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, CSC vorzugehen.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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