§ 2 CSG Zulassung

CSG - Containersicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
  2. (2)Absatz 2,Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht:Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht:
    1. 1.Ziffer einsContainer, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
    2. 2.Ziffer 2Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
    3. 3.Ziffer 3Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
      1. a)Litera aauf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
      2. b)Litera bbeim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder
      3. c)Litera cgemäß § 6 eingeschränkt zugelassen sind.gemäß Paragraph 6, eingeschränkt zugelassen sind.
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 CSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 CSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 CSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 CSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 CSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis CSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 CSG
§ 3 CSG