Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht:Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht:
1.Ziffer einsContainer, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
2.Ziffer 2Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
3.Ziffer 3Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
a)Litera aauf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
b)Litera bbeim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder
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