§ 12 CSG Behördenzuständigkeit

CSG - Containersicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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