§ 12 CSG Behördenzuständigkeit

Containersicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.
    1. 1.Ziffer einsin erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren, im übrigen der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.
    1. 1.Ziffer einsin erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren, im übrigen der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.

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