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Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann.
Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann.