§ 3 AEV Nichteisen – Metallindustrie

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 45 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis DE, dessen Emissionswert mit einerEmissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 45 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis DE, dessen Emissionswert mit einerEmissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 51. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage E, Z 2 und 3) vorhergegangen sind.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5eins, Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage E, Ziffer 2 und 3) vorhergegangen sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 2 oder 73.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 62, oder 73.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 84.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 84,

Stand vor dem 20.08.2021

In Kraft vom 29.12.1996 bis 20.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 45 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis DE, dessen Emissionswert mit einerEmissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 45 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis DE, dessen Emissionswert mit einerEmissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 51. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage E, Z 2 und 3) vorhergegangen sind.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5eins, Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage E, Ziffer 2 und 3) vorhergegangen sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 2 oder 73.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 62, oder 73.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 84.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 84,

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