Anl. 4 AEV Nichteisen – Metallindustrie

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2021 bis 31.12.9999

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4

(Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in ein , Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
Anforderungen an, Einleitungen in, eine öffentliche, Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität

4

keine Beeinträchtigungen

GF,Ei a)

der biologischen

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare

50 mg/l

250 mg/l

Stoffe

b)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

D.2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

0,02 kg/t

0,02 kg/t

ber. als Al

c)

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

10.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Co

14.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

15.

Mangan

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Mn

17.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

23.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

25.

Freies Chlor

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cl2

e)

e)

d)

26.

Ammonium

10 mg/l

10 mg/l

ber. als N

27.

Cyanid,leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

freisetzbar

ber. als CN

f)

28.

Fluorid

0,3 kg/t

0,3 kg/t

ber. als F

c)

30.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

Phosphor

ber. als P

31.

Sulfat

-

g)

ber. als SO4

33.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

ber. als SO3

D.3 Organische Parameter

34.

Chem. Sauer-

0,5 kg/t

0,5 kg/t

stoffbedarf, CSB

ber. als O2

c), h)

35.

Adsorb. org. geb.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

i)

36.

Kohlenwasserstoff-Index

0,05 kg/t

0,05 kg/t

c)

38.

Hexachlorbenzol

0,003 mg/l

0,003 mg/l

(HCB)

0,3 mg/t

0,3 mg/t

j)

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein

Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

Öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

D.2 Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

c)

0,02 kg/t

0,02 kg/t

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

d)

0,5 mg/L

e)

0,5 mg/L

e)

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

c)

0,3 kg/t

0,3 kg/t

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

g)

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

10 mg/L

D.3 Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

c), h)

0,17 kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

c), h)

0,5 kg/t

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

1,0 mg/L

1,0 mg/L

AOX

ber. als Cl

i)

Kohlenwasserstoff-Index

c)

0,05 kg/t

0,05 kg/t

Hexachlorbenzol HCB

j)

0,003 mg/L

0,3 mg/t

0,003 mg/L

0,3 mg/t

  1. a)Litera aIm Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. b)Litera bDie Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c)Litera cDer Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 8).Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (Paragraph eins, Absatz 8,).
  4. d)Litera dDie Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  5. e)Litera eDie Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  6. f)Litera fDer Emissionswert ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.
  7. g)Litera gDer Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  8. h)Litera hDie Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  9. i)Litera iDie Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten.Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, einzuhalten.
  10. j)Litera jDie Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.
  11. a)Litera a

Stand vor dem 20.08.2021

In Kraft vom 24.05.2019 bis 20.08.2021

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4

(Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in ein , Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
Anforderungen an, Einleitungen in, eine öffentliche, Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität

4

keine Beeinträchtigungen

GF,Ei a)

der biologischen

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare

50 mg/l

250 mg/l

Stoffe

b)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

D.2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

0,02 kg/t

0,02 kg/t

ber. als Al

c)

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

10.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Co

14.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

15.

Mangan

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Mn

17.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

23.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

25.

Freies Chlor

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cl2

e)

e)

d)

26.

Ammonium

10 mg/l

10 mg/l

ber. als N

27.

Cyanid,leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

freisetzbar

ber. als CN

f)

28.

Fluorid

0,3 kg/t

0,3 kg/t

ber. als F

c)

30.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

Phosphor

ber. als P

31.

Sulfat

-

g)

ber. als SO4

33.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

ber. als SO3

D.3 Organische Parameter

34.

Chem. Sauer-

0,5 kg/t

0,5 kg/t

stoffbedarf, CSB

ber. als O2

c), h)

35.

Adsorb. org. geb.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

i)

36.

Kohlenwasserstoff-Index

0,05 kg/t

0,05 kg/t

c)

38.

Hexachlorbenzol

0,003 mg/l

0,003 mg/l

(HCB)

0,3 mg/t

0,3 mg/t

j)

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein

Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

Öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

D.2 Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

c)

0,02 kg/t

0,02 kg/t

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

d)

0,5 mg/L

e)

0,5 mg/L

e)

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

c)

0,3 kg/t

0,3 kg/t

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

g)

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

10 mg/L

D.3 Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

c), h)

0,17 kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

c), h)

0,5 kg/t

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

1,0 mg/L

1,0 mg/L

AOX

ber. als Cl

i)

Kohlenwasserstoff-Index

c)

0,05 kg/t

0,05 kg/t

Hexachlorbenzol HCB

j)

0,003 mg/L

0,3 mg/t

0,003 mg/L

0,3 mg/t

  1. a)Litera aIm Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. b)Litera bDie Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c)Litera cDer Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 8).Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (Paragraph eins, Absatz 8,).
  4. d)Litera dDie Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  5. e)Litera eDie Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  6. f)Litera fDer Emissionswert ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.
  7. g)Litera gDer Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  8. h)Litera hDie Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  9. i)Litera iDie Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten.Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, einzuhalten.
  10. j)Litera jDie Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.
  11. a)Litera a

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