§ 2 AMZ-VO Fachpersonal

Arbeitsmedizinische Zentren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 81, ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Als geeignetes Fachpersonal gelten
    1. 1.Ziffer einsÄrzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
    2. 2.Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    3. 3.Ziffer 3Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
    4. 4.Ziffer 4Psychologen/Psychologinnen,
    5. 5.Ziffer 5Chemiker/innen und
    6. 6.Ziffer 6Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten.,
    7. 7.Ziffer 7Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes.
  3. (3)Absatz 3,Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.Das Fachpersonal nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4,Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Abs. 2 Z 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Abs. 2 Z 4 bis 6 anzustreben.Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 anzustreben.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 81, ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Als geeignetes Fachpersonal gelten
    1. 1.Ziffer einsÄrzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
    2. 2.Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    3. 3.Ziffer 3Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
    4. 4.Ziffer 4Psychologen/Psychologinnen,
    5. 5.Ziffer 5Chemiker/innen und
    6. 6.Ziffer 6Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten.,
    7. 7.Ziffer 7Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes.
  3. (3)Absatz 3,Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.Das Fachpersonal nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4,Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Abs. 2 Z 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Abs. 2 Z 4 bis 6 anzustreben.Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 anzustreben.

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