§ 3 CSG Zulassungsverfahren

Containersicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Zulassungsverfahren

§ 3. (1) Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.Paragraph 3, (1) Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

  1. (1)Absatz eins,Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
  2. (2)Absatz 2,Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage II des CSC geprüft werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der Antragsteller von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für dieses Fachgebiet akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer gemäß Art. IV Abs. 2 CSC den Vertragsparteien mitgeteilten, mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern beauftragten Organisation einen Bericht anfertigen zu lassen, der dem Antrag beizugeben ist. Der Antrag hat ferner die Identifizierungsnummer des Containers seitens des Herstellers zu enthalten oder, bei Baumusterzulassung, jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage römisch zwei des CSC geprüft werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der Antragsteller von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, für dieses Fachgebiet akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, CSC den Vertragsparteien mitgeteilten, mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern beauftragten Organisation einen Bericht anfertigen zu lassen, der dem Antrag beizugeben ist. Der Antrag hat ferner die Identifizierungsnummer des Containers seitens des Herstellers zu enthalten oder, bei Baumusterzulassung, jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
  3. (3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, so ist der Container oder das Baumuster zuzulassen und eine Zulassungsbezeichnung zuzuweisen, der als Bezeichnung des Zulassungslandes der Buchstabe „A'' mit Bindestrich voranzustellen ist, und die folgende, jeweils durch Bindestriche abgeteilte Elemente enthält:
    1. 1.Ziffer einsdie Kurzbezeichnung (Abs. 5) der Stelle oder Organisation, deren Bericht der Zulassung zugrunde liegt,die Kurzbezeichnung (Absatz 5,) der Stelle oder Organisation, deren Bericht der Zulassung zugrunde liegt,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassungsnummer,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig).
  4. (4)Absatz 4,Ist eine Identifizierungsnummer seitens des Herstellers nicht bekannt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Zulassung eine solche zuzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat eine Kurzbezeichnung in Form von zwei Großbuchstaben einer in Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation dann zuzuweisen, wenn auf der Grundlage ihres Berichtes erstmals eine Zulassung erteilt wird.Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat eine Kurzbezeichnung in Form von zwei Großbuchstaben einer in Absatz 2, genannten Stelle oder Organisation dann zuzuweisen, wenn auf der Grundlage ihres Berichtes erstmals eine Zulassung erteilt wird.
  6. (6)Absatz 6,Für die Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einzelnen Containern 1 500 S109 Euro, bei Baumustern 2 000 S145 Euro.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2001
Zulassungsverfahren

§ 3. (1) Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.Paragraph 3, (1) Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

  1. (1)Absatz eins,Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
  2. (2)Absatz 2,Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage II des CSC geprüft werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der Antragsteller von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für dieses Fachgebiet akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer gemäß Art. IV Abs. 2 CSC den Vertragsparteien mitgeteilten, mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern beauftragten Organisation einen Bericht anfertigen zu lassen, der dem Antrag beizugeben ist. Der Antrag hat ferner die Identifizierungsnummer des Containers seitens des Herstellers zu enthalten oder, bei Baumusterzulassung, jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage römisch zwei des CSC geprüft werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der Antragsteller von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, für dieses Fachgebiet akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, CSC den Vertragsparteien mitgeteilten, mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern beauftragten Organisation einen Bericht anfertigen zu lassen, der dem Antrag beizugeben ist. Der Antrag hat ferner die Identifizierungsnummer des Containers seitens des Herstellers zu enthalten oder, bei Baumusterzulassung, jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
  3. (3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, so ist der Container oder das Baumuster zuzulassen und eine Zulassungsbezeichnung zuzuweisen, der als Bezeichnung des Zulassungslandes der Buchstabe „A'' mit Bindestrich voranzustellen ist, und die folgende, jeweils durch Bindestriche abgeteilte Elemente enthält:
    1. 1.Ziffer einsdie Kurzbezeichnung (Abs. 5) der Stelle oder Organisation, deren Bericht der Zulassung zugrunde liegt,die Kurzbezeichnung (Absatz 5,) der Stelle oder Organisation, deren Bericht der Zulassung zugrunde liegt,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassungsnummer,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig).
  4. (4)Absatz 4,Ist eine Identifizierungsnummer seitens des Herstellers nicht bekannt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Zulassung eine solche zuzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat eine Kurzbezeichnung in Form von zwei Großbuchstaben einer in Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation dann zuzuweisen, wenn auf der Grundlage ihres Berichtes erstmals eine Zulassung erteilt wird.Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat eine Kurzbezeichnung in Form von zwei Großbuchstaben einer in Absatz 2, genannten Stelle oder Organisation dann zuzuweisen, wenn auf der Grundlage ihres Berichtes erstmals eine Zulassung erteilt wird.
  6. (6)Absatz 6,Für die Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einzelnen Containern 1 500 S109 Euro, bei Baumustern 2 000 S145 Euro.

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