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Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des Paragraph 7, in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des Paragraph 7, in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.