§ 6 AEV Hautleim

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2000 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30. Mai 1991, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, Amtsblatt Nummer L 067 vom 7. März 1998, Seite 29, umgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2000 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30. Mai 1991, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, Amtsblatt Nummer L 067 vom 7. März 1998, Seite 29, umgesetzt.

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