§ 4 AEV Nichteisen – Metallindustrie

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein EmissionswertEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis DE ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 38 der Anlagen A bis D gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 1.Ziffer einsSofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).
    3. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste MeßwertMesswert darf das 1,2fache des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    4. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    5. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWirdSofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein MeßwertMesswert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5der Anlagen A bis 38 der Anlagen A bis DE ermittelt wird, der zwischen dem Emissionswertder Emissionsbegrenzung und dessenderen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der MeßwertMesswert nicht größer als der Emissionswertdie Emissionsbegrenzung, gilt der Emissionswertdie Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z°1.WirdSofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein MeßwertMesswert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 38 der Anlagen A bis DE ermittelt wird, der zwischen dem Emissionswertder Emissionsbegrenzung und dessenderen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der MeßwertMesswert nicht größer als der Emissionswertdie Emissionsbegrenzung, gilt der Emissionswertdie Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Z°1.
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z°2 bis 4.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Z°2 bis 4.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.
  5. (45)Absatz 45,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis DE sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis DE sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Stand vor dem 20.08.2021

In Kraft vom 24.05.2019 bis 20.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Ein EmissionswertEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis DE ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 38 der Anlagen A bis D gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 1.Ziffer einsSofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).
    3. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste MeßwertMesswert darf das 1,2fache des Emissionswertesder Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    4. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    5. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWirdSofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein MeßwertMesswert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5der Anlagen A bis 38 der Anlagen A bis DE ermittelt wird, der zwischen dem Emissionswertder Emissionsbegrenzung und dessenderen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der MeßwertMesswert nicht größer als der Emissionswertdie Emissionsbegrenzung, gilt der Emissionswertdie Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z°1.WirdSofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein MeßwertMesswert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 38 der Anlagen A bis DE ermittelt wird, der zwischen dem Emissionswertder Emissionsbegrenzung und dessenderen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der MeßwertMesswert nicht größer als der Emissionswertdie Emissionsbegrenzung, gilt der Emissionswertdie Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Z°1.
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z°2 bis 4.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Z°2 bis 4.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.
  5. (45)Absatz 45,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis DE sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis DE sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

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