§ 3 SchZG 1996 Erteilung

Schutzzertifikatsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.
  2. (2)Absatz 2,Lizenzen, Vorbenützerrechte sowie Zwischenbenützerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für das ergänzende Schutzzertifikat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.
  2. (2)Absatz 2,Lizenzen, Vorbenützerrechte sowie Zwischenbenützerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für das ergänzende Schutzzertifikat.

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