§ 2 AEV Laboratorien

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 29.12.1996 bis 23.05.2019

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen.

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