§ 2 AEV Laboratorien

AEV Laboratorien - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen.

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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