Anl. 1 AEV Laboratorien

AEV Laboratorien - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in

 

Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

Kanalisation

 

 

 

A.2 AnorganischeParameter

 

 

1.

Antimon

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

2.

Mangan

1,0 mg/l

durch absetzbare

 

ber. als Mn

 

Stoffe begrenzt

3.

Molybdän

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

4.

Thallium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Tl

 

 

5.

Vanadium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Vber. als römisch fünf

 

 

6.

Wismut

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Bi

 

 

7.

Wolfram

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als W

 

 

8.

Ammonium

5,0 mg/l

b)

 

ber. als N

a)

 

9.

Ges. geb.

d)

 

Stickstoff

 

 

 

ber. als N

 

 

 

c)

 

 

10.

Gesamt -

1,0 mg/l

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

A.3 Organische Parameter

 

 

11.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

30 mg/l

  1. a)Litera a
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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