§ 1 AEV Laboratorien

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV).Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Laboratorien für:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Laboratorien für:
    1. 1.Ziffer einsNaturwissenschaftlich-technische Forschung, Lehre oder Überwachung,
    2. 2.Ziffer 2Materialtechnologie, Qualitätskontrolle oder Technische Überwachung,
    3. 3.Ziffer 3Chemische Analytik,
    4. 4.Ziffer 4Medizinische Forschung und Diagnostik,
    5. 5.Ziffer 5Zahntechnik,
    6. 6.Ziffer 6Pharmazeutische Forschung, Synthese und Analytik ohne Anwendung gentechnischer Prozesse,
    7. 7.Ziffer 7Mikrobiologie ohne Anwendung gentechnischer Prozesse.
    Ein Laboratorium im Sinne dieser Verordnung ist ein zweckentsprechend eingerichteter Arbeitsraum für die in Z 1 bis 7 genannten Tätigkeiten, in dem mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen und nach physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Methoden wissenschaftlich-experimentell, analytisch, präparativ, meß- und anwendungstechnisch, auswertend oder überwachend gearbeitet wird.Ein Laboratorium im Sinne dieser Verordnung ist ein zweckentsprechend eingerichteter Arbeitsraum für die in Ziffer eins bis 7 genannten Tätigkeiten, in dem mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen und nach physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Methoden wissenschaftlich-experimentell, analytisch, präparativ, meß- und anwendungstechnisch, auswertend oder überwachend gearbeitet wird.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 11 AAEV),Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Radionukliden im Abwasser von Laboratorien(§ 90 Strahlenschutzverordnung BGBl. Nr. 47/1972),(Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,),
    5. 4.Ziffer 4Radionukliden im Abwasser von Laboratorien (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020),Radionukliden im Abwasser von Laboratorien (Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,),
    6. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser.
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 derart an, daßSoweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 2, derart an, daß
    1. a)Litera adie Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und
    2. b)Litera bauf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 2 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand möglich ist,auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz 2, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG) Aufwand möglich ist,
    so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 2 als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Abs. 5 hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.so gilt die Teilstromanforderung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff des Abwassers gemäß Absatz 2, als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Absatz 5, hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Laboratorien gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Laboratorien gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVom Abwasser getrennte Entsorgung von
      1. a)Litera averbrauchten Laborchemikalien oder -chemikalienresten, insbesondere solchen mit wassergefährdenden Eigenschaften,
      2. b)Litera bmit Wasser nicht mischbaren oder von mit Wasser mischbaren, gefährliche Eigenschaften gemäß § 33a WRG aufweisenden organischen Lösemitteln, gesondert nach halogenfreien und halogenhaltigen,mit Wasser nicht mischbaren oder von mit Wasser mischbaren, gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG aufweisenden organischen Lösemitteln, gesondert nach halogenfreien und halogenhaltigen,
      3. c)Litera cSchwermetallen (zB Cadmium, Chrom-VI, Quecksilber) oder toxischen organischen Stoffen,
      4. d)Litera dAbscheiderinhalten, verbrauchten Filtermassen, verbrauchten Reinigungsmitteln oder Reinigungsmittelresten.
    2. 2.Ziffer 2Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und darauf aufbauender Veordnungen (Anm.: richtig: Verordnungen) sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen; bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 4 oder 7 Einsatz der Desinfektionsmittel entsprechend einem von einer Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Desinfektionsplan.Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und darauf aufbauender Veordnungen Anmerkung, richtig: Verordnungen) sowie der Formaldehydverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,) entsprechen; bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 7 Einsatz der Desinfektionsmittel entsprechend einem von einer Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Desinfektionsplan.
    3. 3.Ziffer 3Totalentsorgung von Laborabwasser als flüssiger Abfall bei Anfall von Abwasserkleinstmengen.
    4. 4.Ziffer 4Soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums gemäß Abs. 2 möglich Verzicht auf den Einsatz von Laboreinrichtungen mit hohem Wasserverbrauch (zB Wasserstrahl- oder Wasserringpumpen); bei Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 3 bevorzugter Einsatz von physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Analysenverfahren (gegebenenfalls auch Analysenautomaten) mit möglichst geringem Wasserverbrauch; Weiterverwendung von Kühlwasser aus in der Laborpraxis eingesetzten Kühlsystemen zur Gewinnung von destilliertem Wasser, zur Probenvorbehandlung oder in der naßchemischen Analytik.Soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums gemäß Absatz 2, möglich Verzicht auf den Einsatz von Laboreinrichtungen mit hohem Wasserverbrauch (zB Wasserstrahl- oder Wasserringpumpen); bei Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, bevorzugter Einsatz von physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Analysenverfahren (gegebenenfalls auch Analysenautomaten) mit möglichst geringem Wasserverbrauch; Weiterverwendung von Kühlwasser aus in der Laborpraxis eingesetzten Kühlsystemen zur Gewinnung von destilliertem Wasser, zur Probenvorbehandlung oder in der naßchemischen Analytik.
    5. 5.Ziffer 5Einsatz chemikaliensparender Arbeits- und Analysenmethoden; Erstellung von Mengenbilanzen für die eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere für solche mit wassergefährdenden Eigenschaften; bevorzugter Einsatz von chemischen Substanzen, für die bereits Wiederverwertungsverfahren existieren; soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums möglich Verzicht auf den Einsatz von Substanzen mit wassergefährdenden Eigenschaften.
    6. 6.Ziffer 6Bei der Entsorgung von Abwasser oder flüssigen Abfällen aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 4, 6 oder 7, welcheBei der Entsorgung von Abwasser oder flüssigen Abfällen aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 4, 6, oder 7, welche
      1. a)Litera amit Erregern von Krankheiten behaftet sind, die gemäß Aids-Gesetz, Epidemiegesetz, TBC-Gesetz oder Tierseuchengesetz meldepflichtig sind,
      oder
      1. b)Litera bmit gefährlichen (§ 33a WRG) organischen Stoffen wie zB Mykotoxinen, Zytostatika behaftet sind,mit gefährlichen (Paragraph 33 a, WRG) organischen Stoffen wie zB Mykotoxinen, Zytostatika behaftet sind,
      der Ableitung vorhergehende Desinfektion bzw. Inaktivierung des belasteten Teilstromes bzw. der Abfälle mit bevorzugt thermischen Verfahren.
    7. 7.Ziffer 7Gesonderte Erfassung von edelmetallhaltigen Konzentraten und Einsatz von Wiedergewinnungstechniken für Edelmetalle zB bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 3 oder 5.Gesonderte Erfassung von edelmetallhaltigen Konzentraten und Einsatz von Wiedergewinnungstechniken für Edelmetalle zB bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 5.
    8. 8.Ziffer 8Gesonderte Erfassung von radioaktive Stoffe enthaltenden Abwässern und gesonderte Weiterbehandlung gemäß der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (2020, BGBl. Nr. 47/1972BGBl. II Nr. 339/2020).Gesonderte Erfassung von radioaktive Stoffe enthaltenden Abwässern und gesonderte Weiterbehandlung gemäß der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47339 aus 19722020,).
    9. 9.Ziffer 9Einsatz von Pufferbecken zum Ausgleich von hydraulischen oder Konzentrationsspitzen.
    10. 10.Ziffer 10Bei einem Laboratorium gemäß Abs. 2, welches in eine Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Behandlungsanlage integriert ist, Mitreinigung des Laborabwassers bei jenem Produktionsabwasser, das die gleiche oder eine ähnliche Zusammensetzung aufweist.Bei einem Laboratorium gemäß Absatz 2,, welches in eine Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Behandlungsanlage integriert ist, Mitreinigung des Laborabwassers bei jenem Produktionsabwasser, das die gleiche oder eine ähnliche Zusammensetzung aufweist.
    11. 11.Ziffer 11Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer, bei Direkteinleitern in Abhängigkeit von der Abwasserbeschaffenheit auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 29.12.1996 bis 03.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV).Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Laboratorien für:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Laboratorien für:
    1. 1.Ziffer einsNaturwissenschaftlich-technische Forschung, Lehre oder Überwachung,
    2. 2.Ziffer 2Materialtechnologie, Qualitätskontrolle oder Technische Überwachung,
    3. 3.Ziffer 3Chemische Analytik,
    4. 4.Ziffer 4Medizinische Forschung und Diagnostik,
    5. 5.Ziffer 5Zahntechnik,
    6. 6.Ziffer 6Pharmazeutische Forschung, Synthese und Analytik ohne Anwendung gentechnischer Prozesse,
    7. 7.Ziffer 7Mikrobiologie ohne Anwendung gentechnischer Prozesse.
    Ein Laboratorium im Sinne dieser Verordnung ist ein zweckentsprechend eingerichteter Arbeitsraum für die in Z 1 bis 7 genannten Tätigkeiten, in dem mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen und nach physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Methoden wissenschaftlich-experimentell, analytisch, präparativ, meß- und anwendungstechnisch, auswertend oder überwachend gearbeitet wird.Ein Laboratorium im Sinne dieser Verordnung ist ein zweckentsprechend eingerichteter Arbeitsraum für die in Ziffer eins bis 7 genannten Tätigkeiten, in dem mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen und nach physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Methoden wissenschaftlich-experimentell, analytisch, präparativ, meß- und anwendungstechnisch, auswertend oder überwachend gearbeitet wird.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 11 AAEV),Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Radionukliden im Abwasser von Laboratorien(§ 90 Strahlenschutzverordnung BGBl. Nr. 47/1972),(Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,),
    5. 4.Ziffer 4Radionukliden im Abwasser von Laboratorien (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020),Radionukliden im Abwasser von Laboratorien (Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,),
    6. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser.
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 derart an, daßSoweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 2, derart an, daß
    1. a)Litera adie Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und
    2. b)Litera bauf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 2 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand möglich ist,auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz 2, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG) Aufwand möglich ist,
    so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 2 als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Abs. 5 hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.so gilt die Teilstromanforderung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff des Abwassers gemäß Absatz 2, als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Absatz 5, hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Laboratorien gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Laboratorien gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVom Abwasser getrennte Entsorgung von
      1. a)Litera averbrauchten Laborchemikalien oder -chemikalienresten, insbesondere solchen mit wassergefährdenden Eigenschaften,
      2. b)Litera bmit Wasser nicht mischbaren oder von mit Wasser mischbaren, gefährliche Eigenschaften gemäß § 33a WRG aufweisenden organischen Lösemitteln, gesondert nach halogenfreien und halogenhaltigen,mit Wasser nicht mischbaren oder von mit Wasser mischbaren, gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG aufweisenden organischen Lösemitteln, gesondert nach halogenfreien und halogenhaltigen,
      3. c)Litera cSchwermetallen (zB Cadmium, Chrom-VI, Quecksilber) oder toxischen organischen Stoffen,
      4. d)Litera dAbscheiderinhalten, verbrauchten Filtermassen, verbrauchten Reinigungsmitteln oder Reinigungsmittelresten.
    2. 2.Ziffer 2Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und darauf aufbauender Veordnungen (Anm.: richtig: Verordnungen) sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen; bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 4 oder 7 Einsatz der Desinfektionsmittel entsprechend einem von einer Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Desinfektionsplan.Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und darauf aufbauender Veordnungen Anmerkung, richtig: Verordnungen) sowie der Formaldehydverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,) entsprechen; bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 7 Einsatz der Desinfektionsmittel entsprechend einem von einer Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Desinfektionsplan.
    3. 3.Ziffer 3Totalentsorgung von Laborabwasser als flüssiger Abfall bei Anfall von Abwasserkleinstmengen.
    4. 4.Ziffer 4Soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums gemäß Abs. 2 möglich Verzicht auf den Einsatz von Laboreinrichtungen mit hohem Wasserverbrauch (zB Wasserstrahl- oder Wasserringpumpen); bei Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 3 bevorzugter Einsatz von physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Analysenverfahren (gegebenenfalls auch Analysenautomaten) mit möglichst geringem Wasserverbrauch; Weiterverwendung von Kühlwasser aus in der Laborpraxis eingesetzten Kühlsystemen zur Gewinnung von destilliertem Wasser, zur Probenvorbehandlung oder in der naßchemischen Analytik.Soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums gemäß Absatz 2, möglich Verzicht auf den Einsatz von Laboreinrichtungen mit hohem Wasserverbrauch (zB Wasserstrahl- oder Wasserringpumpen); bei Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, bevorzugter Einsatz von physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Analysenverfahren (gegebenenfalls auch Analysenautomaten) mit möglichst geringem Wasserverbrauch; Weiterverwendung von Kühlwasser aus in der Laborpraxis eingesetzten Kühlsystemen zur Gewinnung von destilliertem Wasser, zur Probenvorbehandlung oder in der naßchemischen Analytik.
    5. 5.Ziffer 5Einsatz chemikaliensparender Arbeits- und Analysenmethoden; Erstellung von Mengenbilanzen für die eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere für solche mit wassergefährdenden Eigenschaften; bevorzugter Einsatz von chemischen Substanzen, für die bereits Wiederverwertungsverfahren existieren; soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums möglich Verzicht auf den Einsatz von Substanzen mit wassergefährdenden Eigenschaften.
    6. 6.Ziffer 6Bei der Entsorgung von Abwasser oder flüssigen Abfällen aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 4, 6 oder 7, welcheBei der Entsorgung von Abwasser oder flüssigen Abfällen aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 4, 6, oder 7, welche
      1. a)Litera amit Erregern von Krankheiten behaftet sind, die gemäß Aids-Gesetz, Epidemiegesetz, TBC-Gesetz oder Tierseuchengesetz meldepflichtig sind,
      oder
      1. b)Litera bmit gefährlichen (§ 33a WRG) organischen Stoffen wie zB Mykotoxinen, Zytostatika behaftet sind,mit gefährlichen (Paragraph 33 a, WRG) organischen Stoffen wie zB Mykotoxinen, Zytostatika behaftet sind,
      der Ableitung vorhergehende Desinfektion bzw. Inaktivierung des belasteten Teilstromes bzw. der Abfälle mit bevorzugt thermischen Verfahren.
    7. 7.Ziffer 7Gesonderte Erfassung von edelmetallhaltigen Konzentraten und Einsatz von Wiedergewinnungstechniken für Edelmetalle zB bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 Z 3 oder 5.Gesonderte Erfassung von edelmetallhaltigen Konzentraten und Einsatz von Wiedergewinnungstechniken für Edelmetalle zB bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 5.
    8. 8.Ziffer 8Gesonderte Erfassung von radioaktive Stoffe enthaltenden Abwässern und gesonderte Weiterbehandlung gemäß der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (2020, BGBl. Nr. 47/1972BGBl. II Nr. 339/2020).Gesonderte Erfassung von radioaktive Stoffe enthaltenden Abwässern und gesonderte Weiterbehandlung gemäß der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47339 aus 19722020,).
    9. 9.Ziffer 9Einsatz von Pufferbecken zum Ausgleich von hydraulischen oder Konzentrationsspitzen.
    10. 10.Ziffer 10Bei einem Laboratorium gemäß Abs. 2, welches in eine Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Behandlungsanlage integriert ist, Mitreinigung des Laborabwassers bei jenem Produktionsabwasser, das die gleiche oder eine ähnliche Zusammensetzung aufweist.Bei einem Laboratorium gemäß Absatz 2,, welches in eine Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Behandlungsanlage integriert ist, Mitreinigung des Laborabwassers bei jenem Produktionsabwasser, das die gleiche oder eine ähnliche Zusammensetzung aufweist.
    11. 11.Ziffer 11Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer, bei Direkteinleitern in Abhängigkeit von der Abwasserbeschaffenheit auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.

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