§ 9 CSG Beförderung von Containern

Containersicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Abs. 1 aufweist, darf nicht befördert werden, wenn erEin Container, der keine Mängel im Sinne des Absatz eins, aufweist, darf nicht befördert werden, wenn er
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 2 zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt odergemäß Paragraph 2, zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 6 zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 3 Z 3 entspricht odergemäß Paragraph 6, zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, entspricht oder
    3. 3.Ziffer 3nach Ablauf des dafür angegebenen Datums nicht überprüft worden ist.
    Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Z 1 bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Ziffer eins bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Abs. 1 aufweist, darf nicht befördert werden, wenn erEin Container, der keine Mängel im Sinne des Absatz eins, aufweist, darf nicht befördert werden, wenn er
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 2 zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt odergemäß Paragraph 2, zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 6 zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 3 Z 3 entspricht odergemäß Paragraph 6, zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, entspricht oder
    3. 3.Ziffer 3nach Ablauf des dafür angegebenen Datums nicht überprüft worden ist.
    Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Z 1 bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Ziffer eins bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.

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