§ 5 AEV Nichteisen – Metallindustrie

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes:Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz 4, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie Amtsblatt , L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt , L 187 vom 12.7.2016, S 30 und Amtsblatt , L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

Stand vor dem 20.08.2021

In Kraft vom 24.05.2019 bis 20.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes:Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz 4, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie Amtsblatt , L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt , L 187 vom 12.7.2016, S 30 und Amtsblatt , L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

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