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Legende:
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§ 4. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgtParagraph§ 4, (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen SchZG 1996 seit 30.06.2005 weggefallen. Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr ....................................... 2 034 €,
für das zweite Jahr ....................................... 2 325 €,
für das dritte Jahr ....................................... 2 616 €,
für das vierte Jahr ....................................... 2 906 €,
für das fünfte Jahr ....................................... 3 197 €.
§ 4. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgtParagraph§ 4, (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen SchZG 1996 seit 30.06.2005 weggefallen. Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr ....................................... 2 034 €,
für das zweite Jahr ....................................... 2 325 €,
für das dritte Jahr ....................................... 2 616 €,
für das vierte Jahr ....................................... 2 906 €,
für das fünfte Jahr ....................................... 3 197 €.