Art. 1 § 15 BRZ GmbH Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

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In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

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