§ 2 SchZG 1996 Anmeldung und Antrag auf Verlängerung

Schutzzertifikatsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2007 bis 31.12.9999
Anmeldung

§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.Paragraph 2, (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.

Stand vor dem 13.11.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 13.11.2007
Anmeldung

§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.Paragraph 2, (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.

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