§ 2 SchZG 1996 Anmeldung und Antrag auf Verlängerung

SchZG 1996 - Schutzzertifikatsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.
In Kraft seit 14.11.2007 bis 31.12.9999
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