Gesamte Rechtsvorschrift SchZG 1996

Schutzzertifikatsgesetz 1996

SchZG 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 SchZG 1996 Gegenstand


Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, werden vom Österreichischen Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate erteilt.

§ 2 SchZG 1996 Anmeldung und Antrag auf Verlängerung


  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.

§ 3 SchZG 1996 Erteilung


  1. (1)Absatz eins,Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.
  2. (2)Absatz 2,Lizenzen, Vorbenützerrechte sowie Zwischenbenützerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für das ergänzende Schutzzertifikat.

§ 4 SchZG 1996 (weggefallen)


§ 4 SchZG 1996 seit 30.06.2005 weggefallen.

§ 5 SchZG 1996 Zuständigkeit für Erledigungen


  1. (1)Absatz eins,Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für die Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten und zur Verlängerung der Laufzeit von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatentes vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder des vollständigen Widerrufs oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatentes entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 6 SchZG 1996 Schutzzertifikatsregister


  1. (1)Absatz eins,Beim Patentamt ist ein Schutzzertifikatsregister zu führen; es hat die Registernummer, den Namen und die Anschrift des Inhabers des Schutzzertifikats und gegebenenfalls seines Vertreters, die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich und gegebenenfalls die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Europäischen Wirtschaftsraum, den Beginn und das Ende der Laufzeit des Schutzzertifikats sowie die Nummer und den Titel des Grundpatents zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 7 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach Paragraph 7, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Das Schutzzertifikatsregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

§ 7 SchZG 1996 Ergänzende Anwendung des PatG


 Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, § 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 176b, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Absatz 2 und 3, Paragraphen 47, 48, Absatz 2 und 3, Paragraphen 49 bis 57, 57 b bis 61, 62 Absatz eins, 2 und 7, Paragraphen 62 a, 63, 64, 66 bis 79, Paragraph 80, Absatz 2,, Paragraphen 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 176 b, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 8 SchZG 1996 Veröffentlichungen


Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des Paragraph 7, in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

§ 9 SchZG 1996 Schluß- und Übergangsbestimmungen


Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10 SchZG 1996


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 179 des Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 179, des Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 10a SchZG 1996


  1. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 2 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, ist Paragraph 2, Absatz eins, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 und § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 7 letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind Paragraph 132, Absatz eins und 3 und Paragraph 168, Absatz eins, 2 und 3 erster Satz des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist Paragraph 7, letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind § 4 und § 11 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind Paragraph 4 und Paragraph 11, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.

§ 11 SchZG 1996


  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. Nr. 635/1994, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1994,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, §§ 7, 10 und 10a in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 4 und § 4 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraphen 7, 10 und 10 a in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des Paragraph 4 und Paragraph 4, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Überschrift des § 2, die §§ 2 und 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Die Überschrift des Paragraph 2,, die Paragraphen 2 und 5 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 7 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 7, in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 12 SchZG 1996


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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