Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, werden vom Österreichischen Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate erteilt.
Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, § 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 176b, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Absatz 2 und 3, Paragraphen 47, 48, Absatz 2 und 3, Paragraphen 49 bis 57, 57 b bis 61, 62 Absatz eins, 2 und 7, Paragraphen 62 a, 63, 64, 66 bis 79, Paragraph 80, Absatz 2,, Paragraphen 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 176 b, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des Paragraph 7, in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 179 des Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 179, des Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.