§ 10 SchZG 1996

SchZG 1996 - Schutzzertifikatsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 179 des Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 179, des Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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