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§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173179 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie betraut. Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 173179, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie betraut.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173179 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie betraut. Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 173179, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie betraut.