§ 10 SchZG 1996

Schutzzertifikatsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173179 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie betraut. Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 173179, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie betraut.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 11.01.1997 bis 30.06.2005

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173179 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie betraut. Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 173179, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie betraut.

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