Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für die Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten und zur Verlängerung der Laufzeit von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.
(2)Absatz 2,Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatentes vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder des vollständigen Widerrufs oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatentes entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In Kraft seit 14.11.2007 bis 31.12.9999
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