§ 1 AEV Nichteisen – Metallindustrie

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 8, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;
    3. 3.Ziffer 3Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 3 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Wolfram- oder Molybdänerzkonzentraten;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;
    3. 3.Ziffer 3Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wäßriger Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz wäßriger Medien.
  8. (8)Absatz 8,Abs. 4 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 4, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten;
    2. 2.Ziffer 2Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien;Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  9. (9)Absatz 9,Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 6 oder 7,Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Absatz 6, oder 7,
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen,
    7. 7.Ziffer 7Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 5 bis 8.Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 5 bis 8,
  10. (10)Absatz 10,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  11. (11)Absatz 11,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aDeckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;
      2. b)Litera bsoweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);
      3. c)Litera cOptimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung bzw. der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
      4. d)Litera dEinsatz prozeßgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung);
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Erzaufbereitung oder der Abwasserreinigung anfallenden, nicht weiter verwertbaren Reststoffe.
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 und 7Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6 und 7
      1. a)Litera aVermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
        • Strichaufzählungbevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;
        • Strichaufzählungweitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;
        • StrichaufzählungAuftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme;
        • StrichaufzählungWeiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen;
        • StrichaufzählungHereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse;
        • StrichaufzählungEinsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;
      2. b)Litera bEinsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen (zB Flüssig-Flüssig – Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);
      3. c)Litera cWiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);
      4. d)Litera dweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;
      5. e)Litera esoweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
      6. f)Litera fEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Teilströme (zB Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern) und für das Gesamtabwasser;
      7. g)Litera gvom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 8
      1. a)Litera aVermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalles durch
        • Strichaufzählungbevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus Elektrolyseöfen, Umschmelzereien oder Gießereien;
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Waschwasser aus der Abluftreinigung bei Einsatz nasser Verfahren, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Waschwasserreinigungsverfahren;
        • StrichaufzählungKreislaufführung des Abwassers aus der Anodenfertigung;
        • StrichaufzählungKreislaufführung des Wassers aus der Laugung von Ofenausbruchmaterial;
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung (zB Stranggießereien), von Kühlschmieremulsionen usw.;
        • StrichaufzählungWiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozeß;
        • Strichaufzählungsoweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;
      2. b)Litera bWiederverwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Roh- und Arbeitsstoffen im Produktionsprozeß (zB Aluminiumoxidschlamm, Kryolith aus der nassen Abluftreinigung);
      3. c)Litera cEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren in Abwasserteilströmen (zB Abluftreinigung, Emulsionsspaltanlagen, Ofenausbruchlauge) oder für das Gesamtabwasser;
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen, die nicht in Produktionsprozessen wieder verwertet werden können.
  12. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus diesen Betrieben oder Anlagen darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  13. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle,
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  14. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Molybdän- oder Wolframerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen,
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wässriger MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz wässriger Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  15. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  16. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den TätigkeitenBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall oder Ferrolegierungen,
    2. 2.Ziffer 2Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Z 1 und 2 oderHerstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Ziffer eins und 2 oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  17. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 2 oder 3,Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Absatz 2, oder 3,
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, aus nicht IE-Richtlinien-Anlagen und
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 5,
  18. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  19. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

Stand vor dem 20.08.2021

In Kraft vom 29.12.1996 bis 20.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 8, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;
    3. 3.Ziffer 3Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 3 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Wolfram- oder Molybdänerzkonzentraten;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;
    3. 3.Ziffer 3Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wäßriger Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz wäßriger Medien.
  8. (8)Absatz 8,Abs. 4 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 4, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten;
    2. 2.Ziffer 2Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien;Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  9. (9)Absatz 9,Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 6 oder 7,Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Absatz 6, oder 7,
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen,
    7. 7.Ziffer 7Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 5 bis 8.Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 5 bis 8,
  10. (10)Absatz 10,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  11. (11)Absatz 11,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aDeckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;
      2. b)Litera bsoweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);
      3. c)Litera cOptimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung bzw. der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
      4. d)Litera dEinsatz prozeßgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung);
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Erzaufbereitung oder der Abwasserreinigung anfallenden, nicht weiter verwertbaren Reststoffe.
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 und 7Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6 und 7
      1. a)Litera aVermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
        • Strichaufzählungbevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;
        • Strichaufzählungweitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;
        • StrichaufzählungAuftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme;
        • StrichaufzählungWeiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen;
        • StrichaufzählungHereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse;
        • StrichaufzählungEinsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;
      2. b)Litera bEinsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen (zB Flüssig-Flüssig – Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);
      3. c)Litera cWiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);
      4. d)Litera dweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;
      5. e)Litera esoweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
      6. f)Litera fEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Teilströme (zB Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern) und für das Gesamtabwasser;
      7. g)Litera gvom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 8
      1. a)Litera aVermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalles durch
        • Strichaufzählungbevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus Elektrolyseöfen, Umschmelzereien oder Gießereien;
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Waschwasser aus der Abluftreinigung bei Einsatz nasser Verfahren, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Waschwasserreinigungsverfahren;
        • StrichaufzählungKreislaufführung des Abwassers aus der Anodenfertigung;
        • StrichaufzählungKreislaufführung des Wassers aus der Laugung von Ofenausbruchmaterial;
        • StrichaufzählungKreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung (zB Stranggießereien), von Kühlschmieremulsionen usw.;
        • StrichaufzählungWiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozeß;
        • Strichaufzählungsoweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;
      2. b)Litera bWiederverwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Roh- und Arbeitsstoffen im Produktionsprozeß (zB Aluminiumoxidschlamm, Kryolith aus der nassen Abluftreinigung);
      3. c)Litera cEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren in Abwasserteilströmen (zB Abluftreinigung, Emulsionsspaltanlagen, Ofenausbruchlauge) oder für das Gesamtabwasser;
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen, die nicht in Produktionsprozessen wieder verwertet werden können.
  12. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus diesen Betrieben oder Anlagen darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  13. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle,
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  14. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Molybdän- oder Wolframerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen,
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wässriger MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz wässriger Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  15. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten,
    2. 2.Ziffer 2Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  16. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den TätigkeitenBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall oder Ferrolegierungen,
    2. 2.Ziffer 2Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Z 1 und 2 oderHerstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Ziffer eins und 2 oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  17. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 2 oder 3,Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Absatz 2, oder 3,
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, aus nicht IE-Richtlinien-Anlagen und
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 5,
  18. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  19. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

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