§ 6 CSG Eingeschränkte Zulassung

Containersicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Art. II Abs. 1 CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß § 3 erfüllen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz eins, CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß Paragraph 3, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung gemäß § 3 zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen, daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung gemäß Paragraph 3, zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen, daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Stelle oder Organisation beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes (§ 5) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen:Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes (Paragraph 5,) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen:
    1. 1.Ziffer eins„Zugelassen für Beförderungen in Österreich“,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassungsnummer und, mit Bindestrich nachgestellt, das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig),
    3. 3.Ziffer 3Hinweise auf besondere Beförderungsbedingungen.
  4. (4)Absatz 4,Der Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Abs. 3 die Daten gemäß § 8 Abs. 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Abs. 3 zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen, wennDer Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Absatz 3, die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Absatz 3, zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen, wenn
    1. 1.Ziffer einsam Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und diese Angaben ungültig werden, oder
    2. 2.Ziffer 2der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
    3. 3.Ziffer 3die Zulassung entzogen wurde.
  5. (5)Absatz 5,Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten wie für die Zulassung gemäß § 3.Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten wie für die Zulassung gemäß Paragraph 3,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Art. II Abs. 1 CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß § 3 erfüllen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz eins, CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß Paragraph 3, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung gemäß § 3 zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen, daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung gemäß Paragraph 3, zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen, daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Stelle oder Organisation beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes (§ 5) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen:Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes (Paragraph 5,) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen:
    1. 1.Ziffer eins„Zugelassen für Beförderungen in Österreich“,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassungsnummer und, mit Bindestrich nachgestellt, das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig),
    3. 3.Ziffer 3Hinweise auf besondere Beförderungsbedingungen.
  4. (4)Absatz 4,Der Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Abs. 3 die Daten gemäß § 8 Abs. 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Abs. 3 zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen, wennDer Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Absatz 3, die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Absatz 3, zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen, wenn
    1. 1.Ziffer einsam Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und diese Angaben ungültig werden, oder
    2. 2.Ziffer 2der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
    3. 3.Ziffer 3die Zulassung entzogen wurde.
  5. (5)Absatz 5,Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten wie für die Zulassung gemäß § 3.Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten wie für die Zulassung gemäß Paragraph 3,

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