Art. 1 § 7a BRZ GmbH

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.1998 bis 31.12.9999

Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember 1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998. Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember 1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.1998 bis 31.12.9999

Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember 1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998. Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember 1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998.

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