§ 2 ZARV 1985

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2002 bis 31.12.9999

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Ambulanzflüge:

Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkrankenschwer kranken oder schwerverletztenschwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge.

Bergungsausrüstung:

Technische Ausrüstung, die bei der Durchführung von Rettungsflügen - je nach Art des Einsatzes - erforderlich ist, wie zB Seilwinden, Rettungstaue, Verletztentragesäcke, Verletzten-Horizontalnetze, Rettungsnetze, Alpinausrüstung, Tauchdruckkammern, Schutzhandschuhe, Handscheinwerfer und tragbare Funkgeräte.

Bergungsspezialisten:

Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei und, der Bundesgendamerie (Anm.: richtig: Bundesgendarmerie) sowie von sonstigen Rettungsorganisationen, Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.Personen die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei, der Bundesgendamerie Anmerkung, richtig: Bundesgendarmerie) sowie von sonstigen Rettungsorganisationen, Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.

Notfallspatienten:

Patienten, bei denen eine Störung lebenswichtiger Funktionen besteht, zu befürchten oder nicht auszuschließen ist.

Rettungsflüge:

Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar

  1. a)Litera azur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder
  2. b)Litera bzur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder
  3. c)Litera czur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
  4. d)Litera dzur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.

Stand vor dem 08.10.2002

In Kraft vom 31.03.1985 bis 08.10.2002

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Ambulanzflüge:

Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkrankenschwer kranken oder schwerverletztenschwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge.

Bergungsausrüstung:

Technische Ausrüstung, die bei der Durchführung von Rettungsflügen - je nach Art des Einsatzes - erforderlich ist, wie zB Seilwinden, Rettungstaue, Verletztentragesäcke, Verletzten-Horizontalnetze, Rettungsnetze, Alpinausrüstung, Tauchdruckkammern, Schutzhandschuhe, Handscheinwerfer und tragbare Funkgeräte.

Bergungsspezialisten:

Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei und, der Bundesgendamerie (Anm.: richtig: Bundesgendarmerie) sowie von sonstigen Rettungsorganisationen, Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.Personen die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei, der Bundesgendamerie Anmerkung, richtig: Bundesgendarmerie) sowie von sonstigen Rettungsorganisationen, Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.

Notfallspatienten:

Patienten, bei denen eine Störung lebenswichtiger Funktionen besteht, zu befürchten oder nicht auszuschließen ist.

Rettungsflüge:

Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar

  1. a)Litera azur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder
  2. b)Litera bzur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder
  3. c)Litera czur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
  4. d)Litera dzur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.

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