§ 20 HlSchG Auskunftspflicht

Halbleiterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

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