§ 24 AusG-GO Abstimmung

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.Die Abstimmung ist nach Paragraph 35, Absatz 4, AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
  5. (5)Absatz 5,Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.Die Abstimmung ist nach Paragraph 35, Absatz 4, AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
  5. (5)Absatz 5,Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

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