Art. 1 § 1 DV-StAG ERSTER ABSCHNITT

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

Artikel I Artikel römisch eins

ERSTER ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften im Sinne des der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden. Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften im Sinne des Paragraphder Paragraphen 2, Absatz eins, und 2 a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Anwendungsbereich

Artikel I Artikel römisch eins

ERSTER ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften im Sinne des der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden. Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften im Sinne des Paragraphder Paragraphen 2, Absatz eins, und 2 a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.

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