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Artikel I Artikel römisch eins
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften im Sinne des der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden. Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften im Sinne des Paragraphder Paragraphen 2, Absatz eins, und 2 a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.
Artikel I Artikel römisch eins
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften im Sinne des der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden. Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften im Sinne des Paragraphder Paragraphen 2, Absatz eins, und 2 a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.