Art. 1 § 1 DV-StAG ERSTER ABSCHNITT

DV-StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der Paragraphen 2, Absatz eins und 2 a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 1 DV-StAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 1 DV-StAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 1 DV-StAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 1 DV-StAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 1 DV-StAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 2 DV-StAG