Art. 1 § 11 DV-StAG Revision

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Revision

§ 11. (1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der RevisionParagraph 11, (1) Soweit nach Absatz 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision

  1. 1.Ziffer einsbei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der Paragraphen 202, 204, oder 212 FinStrG gerichtet sind;
  2. 2.Ziffer 2bei Anklageschriften (§ 208 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Strafanträgen (§ 483 StPO), Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 304 ff. (Anm.: richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (§ 36 MedienG);bei Anklageschriften (Paragraph 208, StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 429, Absatz eins und 4 StPO), Strafanträgen (Paragraph 483, StPO), Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 304 ff. Anmerkung, richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (Paragraph 36, MedienG);
  3. 3.Ziffer 3bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB angeführten Betrag übersteigt (§§ 367 ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (Paragraph 149 a, StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (Paragraphen 179, ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im Paragraph 126, Absatz 2, StGB angeführten Betrag übersteigt (Paragraphen 367, ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des Paragraph 42, StGB abzielen.
  4. (1)Absatz eins,Abgesehen von der Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG unterliegen Staatsanwälte der RevisionAbgesehen von der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision
    1. 1.Ziffer einsbei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202 oder 212 FinStrG gerichtet sind;bei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Paragraph 35, SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der Paragraphen 202, oder 212 FinStrG gerichtet sind;
    2. 2.Ziffer 2bei Anklageschriften und Strafanträgen (§ 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO);bei Anklageschriften und Strafanträgen (Paragraph 210, StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 429, Absatz eins und 4 StPO), Beschwerden (Paragraph 87, StPO) und Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 344 ff. und 489 StPO);
    3. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§ 227 StPO);bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (Paragraph 227, StPO);
    4. 4.Ziffer 4bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;bei sämtlichen Anträgen im Sinne von Paragraph 101, Absatz 2, StPO, ausgenommen Beweisanträge (Paragraph 104, Absatz eins, StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach Paragraph 33, MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;
    5. 5.Ziffer 5bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (§ 28 StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.bei der Trennung von Verfahren (Paragraph 27, StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (Paragraph 28, StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.
  5. (2)Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 verfügen.Der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Absatz eins, verfügen.
  6. (3)Absatz 3,Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Leiter der Staatsanwaltschaft ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
  7. (4)Absatz 4,Bei Staatsanwälten, denen bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen wurden (§ 5 Abs. 4 zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:Bei Staatsanwälten, denen bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen wurden (Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einseinzelne der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,einzelne der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtmittelstrafsachen“) oderdie im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtmittelstrafsachen“) oder
    3. 3.Ziffer 3die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen“).die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen“).
  8. (5)Absatz 5,Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des § 5 Abs. 5 StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des Paragraph 5, Absatz 5, StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.
  9. (6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs. 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (§ 6a StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (Paragraph 429, Absatz 4, StPO), Beschwerden (Paragraph 87, StPO) und Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (Paragraph 6 a, StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.
  10. (7)Absatz 7,Die Übertragungsverfügungen des Leiters der Staatsanwaltschaft (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.Die Übertragungsverfügungen des Leiters der Staatsanwaltschaft (Absatz 4,) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
  1. (2)Absatz 2,Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die Revision verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3 angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Absatz eins, die Revision verfügen. Er kann aber auch im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.
  2. (3)Absatz 3,Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
  3. (4)Absatz 4,Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist (§ 5 Abs. 3 StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen werden:Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist (Paragraph 5, Absatz 3, StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einseinzelne der im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen,einzelne der im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'') oderdie im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'') oder
    3. 3.Ziffer 3die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'').die im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'').
  4. (5)Absatz 5,Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des § 5 Abs. 4 StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter.Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des Paragraph 5, Absatz 4, StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter.
  5. (6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.
  6. (7)Absatz 7,Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Absatz 4,) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Revision

§ 11. (1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der RevisionParagraph 11, (1) Soweit nach Absatz 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision

  1. 1.Ziffer einsbei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der Paragraphen 202, 204, oder 212 FinStrG gerichtet sind;
  2. 2.Ziffer 2bei Anklageschriften (§ 208 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Strafanträgen (§ 483 StPO), Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 304 ff. (Anm.: richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (§ 36 MedienG);bei Anklageschriften (Paragraph 208, StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 429, Absatz eins und 4 StPO), Strafanträgen (Paragraph 483, StPO), Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 304 ff. Anmerkung, richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (Paragraph 36, MedienG);
  3. 3.Ziffer 3bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB angeführten Betrag übersteigt (§§ 367 ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (Paragraph 149 a, StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (Paragraphen 179, ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im Paragraph 126, Absatz 2, StGB angeführten Betrag übersteigt (Paragraphen 367, ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des Paragraph 42, StGB abzielen.
  4. (1)Absatz eins,Abgesehen von der Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG unterliegen Staatsanwälte der RevisionAbgesehen von der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision
    1. 1.Ziffer einsbei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202 oder 212 FinStrG gerichtet sind;bei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Paragraph 35, SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der Paragraphen 202, oder 212 FinStrG gerichtet sind;
    2. 2.Ziffer 2bei Anklageschriften und Strafanträgen (§ 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO);bei Anklageschriften und Strafanträgen (Paragraph 210, StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 429, Absatz eins und 4 StPO), Beschwerden (Paragraph 87, StPO) und Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 344 ff. und 489 StPO);
    3. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§ 227 StPO);bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (Paragraph 227, StPO);
    4. 4.Ziffer 4bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;bei sämtlichen Anträgen im Sinne von Paragraph 101, Absatz 2, StPO, ausgenommen Beweisanträge (Paragraph 104, Absatz eins, StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach Paragraph 33, MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;
    5. 5.Ziffer 5bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (§ 28 StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.bei der Trennung von Verfahren (Paragraph 27, StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (Paragraph 28, StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.
  5. (2)Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 verfügen.Der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Absatz eins, verfügen.
  6. (3)Absatz 3,Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Leiter der Staatsanwaltschaft ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
  7. (4)Absatz 4,Bei Staatsanwälten, denen bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen wurden (§ 5 Abs. 4 zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:Bei Staatsanwälten, denen bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen wurden (Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einseinzelne der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,einzelne der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtmittelstrafsachen“) oderdie im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtmittelstrafsachen“) oder
    3. 3.Ziffer 3die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen“).die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen“).
  8. (5)Absatz 5,Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des § 5 Abs. 5 StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des Paragraph 5, Absatz 5, StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.
  9. (6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs. 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (§ 6a StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (Paragraph 429, Absatz 4, StPO), Beschwerden (Paragraph 87, StPO) und Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (Paragraph 6 a, StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.
  10. (7)Absatz 7,Die Übertragungsverfügungen des Leiters der Staatsanwaltschaft (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.Die Übertragungsverfügungen des Leiters der Staatsanwaltschaft (Absatz 4,) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
  1. (2)Absatz 2,Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die Revision verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3 angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Absatz eins, die Revision verfügen. Er kann aber auch im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.
  2. (3)Absatz 3,Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
  3. (4)Absatz 4,Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist (§ 5 Abs. 3 StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen werden:Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist (Paragraph 5, Absatz 3, StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einseinzelne der im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen,einzelne der im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'') oderdie im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'') oder
    3. 3.Ziffer 3die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'').die im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'').
  4. (5)Absatz 5,Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des § 5 Abs. 4 StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter.Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des Paragraph 5, Absatz 4, StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter.
  5. (6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.
  6. (7)Absatz 7,Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Absatz 4,) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

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