Art. 1 § 11 DV-StAG Revision

DV-StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Abgesehen von der Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG unterliegen Staatsanwälte der RevisionAbgesehen von der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision
    1. 1.Ziffer einsbei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202 oder 212 FinStrG gerichtet sind;bei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Paragraph 35, SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der Paragraphen 202, oder 212 FinStrG gerichtet sind;
    2. 2.Ziffer 2bei Anklageschriften und Strafanträgen (§ 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO);bei Anklageschriften und Strafanträgen (Paragraph 210, StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 429, Absatz eins und 4 StPO), Beschwerden (Paragraph 87, StPO) und Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 344 ff. und 489 StPO);
    3. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§ 227 StPO);bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (Paragraph 227, StPO);
    4. 4.Ziffer 4bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;bei sämtlichen Anträgen im Sinne von Paragraph 101, Absatz 2, StPO, ausgenommen Beweisanträge (Paragraph 104, Absatz eins, StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach Paragraph 33, MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;
    5. 5.Ziffer 5bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (§ 28 StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.bei der Trennung von Verfahren (Paragraph 27, StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (Paragraph 28, StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.
  2. (2)Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 verfügen.Der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Absatz eins, verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Leiter der Staatsanwaltschaft ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
  4. (4)Absatz 4,Bei Staatsanwälten, denen bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen wurden (§ 5 Abs. 4 zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:Bei Staatsanwälten, denen bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen wurden (Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einseinzelne der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,einzelne der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtmittelstrafsachen“) oderdie im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtmittelstrafsachen“) oder
    3. 3.Ziffer 3die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen“).die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen“).
  5. (5)Absatz 5,Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des § 5 Abs. 5 StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des Paragraph 5, Absatz 5, StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs. 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (§ 6a StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (Paragraph 429, Absatz 4, StPO), Beschwerden (Paragraph 87, StPO) und Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (Paragraph 6 a, StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.
  7. (7)Absatz 7,Die Übertragungsverfügungen des Leiters der Staatsanwaltschaft (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.Die Übertragungsverfügungen des Leiters der Staatsanwaltschaft (Absatz 4,) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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