Art. 1 § 16 DV-StAG Innerbehördlicher Geschäftsgang

DV-StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Tagebuch
  1. (1)Absatz eins,Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft“ und „Bericht“ zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A“ (Auslieferungssachen), „J“ (Jugendstrafsachen), „Med“ (Mediensachen), „Mil“ (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.Das gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft“ und „Bericht“ zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A“ (Auslieferungssachen), „J“ (Jugendstrafsachen), „Med“ (Mediensachen), „Mil“ (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Abgesehen von den gemäß § 34 StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).Abgesehen von den gemäß Paragraph 34, StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).
  3. (3)Absatz 3,Alle Eintragungen in der Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppenleiter oder Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind, soweit ein Tagebuch geführt wird, dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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