§ 17a BEA-Geo. Heimarbeitstarif

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag im Sinne des § 43 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, geregelt sind.Das Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag im Sinne des Paragraph 43, des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, geregelt sind.
  2. (2)Absatz 2,Vor Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag einzuberufen.Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Absatz 2,) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.Die Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag im Sinne des § 43 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, geregelt sind.Das Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag im Sinne des Paragraph 43, des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, geregelt sind.
  2. (2)Absatz 2,Vor Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag einzuberufen.Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Absatz 2,) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.Die Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

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